OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 116/2026

Basilika Weingarten, Sanierung Kirchenschiff / Dachstuhl, Innen- und Außenwände Konservierung und Restaurierung der Raumschale BA4

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

21.07.2026 10:00

Geschätzter Auftragswert

140.441 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Ravensburg (88214) — DE148

Ausführungsort

Weingarten (88250) — DE148

Beschreibung

Konservierung und Restaurierung der Raumschale BA4

CPV-Codes

45000000

Lose (1)

LOT-0000Konservierung und Restaurierung der Raumschale BA4
140.441 €

Bearbeitung von ca. 1.200qm Raumschale mit ca. 60qm Stuckdekorationen. Trockenreinigung, Hinterfüllung, Kitten von Rissen und Fehlstellen. Putzerneuerung in salzbelasteten Bereichen ca. 60qm, Anstrich in untergeordnetem Raum ca. 170qm. Dokumentation.

450000002026-09-142027-06-25

Zuschlagskriterien

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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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