Griesheim Mitte, Grünflächen_Planungsleistung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Planungsleistungen, freiberufliche Leistung
CPV-Codes
Lose (1)
Aufwertung öffentlicher Grünflächen, Griesheim-Mitte Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt die gestalterische, funktionale und ökologische Aufwertung zweier bestehender öffentlicher Grünflächen im Stadtteil Griesheim-Mitte. Gegenstand der Planung sind die Grünanlage am Schwarzerlenweg/Espenstraße einschließlich Spielplatz sowie die öffentliche Grünfläche an der Kiefernstraße inklusive der dortigen Spielflächen. Des Weiteren soll ein benachbarter Bolzplatz in die Planung einbezogen werden. Ziel ist es, die bestehenden Freiräume unter Berücksichtigung ihrer Einbettung in ein gewachsenes Wohnumfeld zu qualitätsvollen, zeitgemäßen und attraktiven Aufenthalts- und Begegnungsorten für unterschiedliche Nutzergruppen weiterzuentwickeln. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Planungsleistungen für die Objektplanung Freianlagen gem. §§ 38ff HOAI. Die Beauftragung der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt stufenweise. Es wird angestrebt, die Planungen unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu beginnen. Die Anrechenbaren Kosten werden derzeit auf ca. 1,8 Mio. € (brutto) geschätzt. Eine genau Beschreibung des Projekts ist dem Dokument A -Projektbeschreibung zu entnehmen. Informationen über die zweite Phase des Verfahrens: Mindestzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 3 Höchstzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 5
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).