Stromlieferung (Ökostrom) für mehrere Standorte
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von 100 % Ökostrom für die Standorte Berlin, Wiesbaden, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart und München einschließlich der energiewirtschaftlichen Abwicklung der Belieferung mit einem geschätzten Gesamtverbrauch von 339.684 kwh.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Auftraggeberin beabsichtigt die Vergabe eines Lieferauftrags über die Belieferung mehrerer Standorte mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (100 % Ökostrom). Gegenstand der Ausschreibung ist die Stromlieferung für Standorte in Berlin, Wiesbaden, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart und München einschließlich der energiewirtschaftlichen Abwicklung der Belieferung für die jeweiligen Lieferstellen. Die Stromlieferung hat ausschließlich aus erneuerbaren Energien unter Vorlage entsprechender Herkunftsnachweise zu erfolgen. Grundlage der Angebotskalkulation sind die in den Vergabeunterlagen und im Preisblatt angegebenen geschätzten Jahresverbräuche sowie die zugehörigen Lieferstelleninformationen. Die Angebotswertung erfolgt auf Grundlage des wertungsrelevanten Gesamtangebotspreises gemäß Preisblatt. Maßgeblich sind hierbei der angebotene Arbeitspreis je kWh sowie der Jahresgrundpreis je Lieferstelle.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Informationen über die Überprüfungsfristen: vgl. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.