Vergebener Auftrag: Betriebliche Altersversorgung (bAV) für Mitarbeitende der Krankenhaus Jülich GmbH
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Betriebliche Altersversorgung (bAV) für Mitarbeitende der Krankenhaus Jülich GmbH
CPV-Codes
Lose (1)
Die Krankenhaus Jülich GmbH (nachfolgend auch "KHJ") beabsichtigt im Wege einer Betriebsvereinbarung, für einen Teil ihrer Mitarbeiter eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung einzuführen. Es handelt sich dabei um Mitarbeiter, die bislang keine Versorgungszusage erhalten haben, weil nach einer Änderung in der Gesellschafterstruktur die bisherige Versorgung über eine kirchliche Zusatzversorgungskasse für nach dem 10. Juli 2023 eintretende Mitarbeiter nicht fortführbar ist. Insgesamt hat die Krankenhaus Jülich GmbH ca. 400 Mitarbeiter. Zum Ausschreibungszeitpunkt umfasst die Gruppe der unversorgten Mitarbeiter 143 Personen. Es wird erwartet, dass sich die Anzahl der neu zu versorgenden Mitarbeiter stetig erhöhen wird, da alle Neueintritte unter die neue Betriebsvereinbarung fallen. Ebenfalls ist geplant, für die betroffenen Mitarbeiter die Entgeltumwandlung bei dem gleichen Versorgungsträger im Durchführungsweg der Direktversicherung anzusiedeln. Die Durchführung der Entgeltumwandlung ist jedoch kein Bestandteil dieser Ausschreibung. Neben den unversorgten und künftigen Mitarbeitenden des KHJ sind die Leistungen der bAV optional auch für die Mitarbeitenden der MVZ Krankenhaus Jülich gGmbH zu erbringen. Nähere Informationen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln — Köln
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB. Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, insbesondere auf die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB, die folgenden Wortlaut hat: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 [GWB] bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 [GWB]. § 134 Absatz 1 Satz 2 [GWB] bleibt unberührt."