Risikobeurteilung für das Vermögensanlagemanagement der SVLFG
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Gegenstand der Leistung ist die Risikobeurteilung für das Vermögensanlagemanagement der SVLFG. Dieses beinhaltet folgende Punkte: • eine unabhängige Analyse und Bewertung von Banken, Emittenten und Wertpapieren • das laufende Monitoring zur Bonität und Risiken von Banken (Volksbanken, Sparkassen, private Banken etc.) und sonstigen Emittenten von Pfandbriefen und Wertpapieren) • laufendes Reporting inkl. Frühwarnsystem bei Veränderungen • eine Beratung zur Beurteilung/ Bewertung der Analysen • Abgleich mit veröffentlichten externen Ratings (z. B. Moody’s, S&P, Fitch) • Zugriff auf ein Informationssystem zur Online-Recherche auf o. g. Daten • Schulung zum Online-Angebot und technische Kundenhotline
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Leistung ist die Risikobeurteilung für das Vermögensanlagemanagement der SVLFG. Dieses beinhaltet folgende Punkte: • eine unabhängige Analyse und Bewertung von Banken, Emittenten und Wertpapieren • das laufende Monitoring zur Bonität und Risiken von Banken (Volksbanken, Sparkassen, private Banken etc.) und sonstigen Emittenten von Pfandbriefen und Wertpapieren) • laufendes Reporting inkl. Frühwarnsystem bei Veränderungen • eine Beratung zur Beurteilung/ Bewertung der Analysen • Abgleich mit veröffentlichten externen Ratings (z. B. Moody’s, S&P, Fitch) • Zugriff auf ein Informationssystem zur Online-Recherche auf o. g. Daten • Schulung zum Online-Angebot und technische Kundenhotline
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes — Bonn
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs.1 GWB). Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.