Schwimmbadtechnik
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
In der Förderschule des Caritas Förderzentrums St. Laurentius und Paulus in der Queichheimer Hauptstraße 235 in Landau i.d. Pfalz werden zwei Drittel der derzeit 160 Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung unterrichtet, d. h. neben dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung besteht auch noch sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich ganzheitliche Entwicklung. Die Förderschule wurde im Jahr 1971 in Massivbauweise als Flachdachgebäude erbaut. 1990 wurde ein komplettes Walmdach aufgesetzt. Der Dachraum ist ungenutzt. Seither haben sich die (sonder-) pädagogischen Anforderungen an das Schulgebäude und die Einrichtung weitreichend verändert. Da beim Bau der Schule, damals für ca. 120 Schülerinnen und Schüler geplant, die heute gültigen pädagogischen Konzepte nicht berücksichtigt werden konnten und in den vergangenen Jahren keine größeren Maßnahmen durchgeführt wurden, befindet sich die Schule nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Somit werden die Durchführungen umfassender Baumaßnahmen am bestehenden Schulgebäude geplant. In den vergangenen Jahren wurden lediglich umfassende Brandschutzmaßnahmen sowie die Sanierung des Trinkwasseranlage des Gesamteinrichtung durchgeführt. Die Maßnahmen dieser Sanierung sind wie folgt geplant: Grundlegende Sanierungsmaßnahmen in Klassenräumen, Therapieräumen, Büros und Fluren Einbau einer Lüftungsanlage inklusive Einbau von Klimatisierungsgeräten Erneuerung von elektrischen Leitungsführungen Sanierung des Schwimmbades mit Umkleiden Sanierung der Aula und WC-Anlagen Sanierung der Pflegebäder, WC-Anlagen Umbau der Lehrküche Herstellung eines barrierefreien Pausenhofes Die Gebäudeteile, welche Gegenstand dieser Maßnahme sind, beinhalten folgende Nutzungen: Bauteil P: - UG (Teilunterkellerung): Schwimmbadbecken – Schwimmbadtechnik - EG: Schwimmbad mit zugehörigen Umkleiden, Klassen-, Therapie- und Verwaltungsräume, kleinere Sanitärbereiche - OG: Klassen-, Therapie- und Verwaltungsräume, großer Sanitärbereich für die Schüler*innen - Dachraum: Einbau einer Technikzentrale, Leitungsverzug der neuen Lüftungsanlage Bauteil R: - EG: Großküche (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme) - OG: Mensa, Ausgabeküche, Klassen-, Therapie- und Verwaltungsräume - Dachraum: ungenutzt – lediglich Leitungsverzug der neuen Lüftungsanlage Bauteil O: - EG: Notwendiger Flur, Erschließung, Verwaltungsräume - OG: Notwendiger Flur, kleine Sanitärbereiche, Erschließung, Verwaltungsräume - Dachraum: ungenutzt – lediglich Leitungsverzug der neuen Lüftungsanlage Bauteil A: - EG: Gymnastikhalle mit zugehörigen Nebenräumen, Klassen-, Therapie- und Verwaltungsräume, großer Sanitärbereich für die Schüler*innen, Werkraum, Lehrküche - OG: Klassen-, Therapie- und Verwaltungsräume, großer Sanitärbereich für die Schüler*innen - Dachraum: Einbau einer Technikzentrale, Leitungsverzug der neuen Lüftungsanlage Bauteil B: - EG: Ambulanter Dienst Verwaltungsräume (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme), Haupteingang - OG: Klassenräume, kleiner Sanitärbereich - Dachraum: ungenutzt – lediglich Leitungsverzug der neuen Lüftungsanlage Bauteil C: - EG: Klassen-, Therapie- und Verwaltungsräume, kleiner Sanitärbereich, Erschließung - OG 1: (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme), Erschließung - OG 2: (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme), Erschließung - OG 3: (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme), Erschließung - OG 4: Klassen- und Therapieräume, kleiner Sanitärbereich, Erschließung - Dachraum: Einbau einer Technikzentrale Bauteil L: - EG: Notwendiger Flur, Erschließung, Rampe - OG: Notwendiger Flur, Erschließung, Rampe - Dachraum: ungenutzt – lediglich Leitungsverzug der neuen Lüftungsanlage Bauteil M: - EG: Notwendiger Flur, Erschließung, Rampe - OG: (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme) - Dachraum: ungenutzt (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme) Bauteil F: - EG: Aula mit Bühne, Sanitärbereich - OG: (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme) - Dachraum: ungenutzt (NICHT Gegenstand dieser Maßnahme) Diese Gebäudeteile sind NICHT Gegenstand der Maßnahme: Bauteil D, Bauteil E, Bauteil U, Bauteil G, Bauteil N, Bauteil K, Bauteil H, Bauteil S, Bauteil T Die Sanierung erfolgt abschnittsweise in drei Bauabschnitten. BA 1: Gebäudeteil A, B, L BA 2: Gebäudeteile P, R, O BA 3: Gebäudeteil C, L, M, F und Pausenhöfe Die jeweiligen Bauabschnitte sind zeitlich wie folgt geplant: BA 1: 06.10.2025 - 10.2026 BA 2: 05.10.2026 - 10.2027 02.07.2026 - 08.2027 (P Schwimmhalle) BA 3: 04.10.2027 - 07.2028 Dachraum als Sonderabschnitt: Die Arbeiten erfolgen für diesen Bauabschnitt parallel zu den anderen Bauabschnitten in Absprache mit Bauleitung und AG.
CPV-Codes
Lose (1)
Die vorhandene Schwimmbadtechnik wird vollständig incl. Rohrleitungen demontiert. Ausgenommen hiervon ist der Schwallwasserbehälter im Kellerraum unterhalb des Schwimmbeckens. Dieser ist auch für die Neuauslegung ausreichend dimensioniert und auch in einem Zustand, dass dieser weiterverwendet werden kann. Die bisherige Chlorgasanlage, welche in einem separaten Raum neben der Schwimmbadtechnik montiert ist kann entfallen. Hierdurch ist auch der Umgang mit den bisher verwendeten Chlorgasflaschen nicht mehr notwendig. Der so freiwerdende Raum kann zur Lagerung der sonstigen Schwimmbadchemikalien genutzt werden. Die maximale Wassertemperatur wurde mit dem Bauherr auf 32°C festgelegt. Die Auslegung der Schwimmbadtechnik erfolgt nach DIN 19643. Anhand der Wassertemperatur und den Nutzungsgegebenheiten erfolgt die Berechnung der Umlaufwassermengen als Nichtschwimmerbecken. Die Umlaufwassermenge ergibt sich aus den folgenden Faktoren: - Wasseroberfläche: 97,2m² - Faktor für die maximale Wassertiefe: 0,37 (max. 1,30m) - Belastbarkeitsfaktor anhand der Beckenart: 0,5 Daraus ergibt sich eine Umlaufwassermenge von maximal 72m³/h. Damit wird auch der minimale Überlaufstrom von 1m³/h/m Ablaufrinne, welches Forderung des Beckenbauers ist erfüllt. Die neue Schwimmbadtechnik wird vollständig im bestehenden Raum der Schwimmbadtechnik aufgestellt. Als Ersatz für die bisherige Chlorgasanlage wird eine Desinfektionsanlage basierend auf Salztabletten vorgesehen. Die Anlage erzeugt mittels Elektrolyseverfahren Chlor, was nur im absolut notwendigen Anteil dem Rohwasser zugegeben wird. Dies erhöht die Sicherheit der Gesamtanlage. Weiterhin werden im Technikraum zwei Filterbehälter mit einer maximalen Filterleistung von 60m³/h pro Behälter aufgestellt. Weitere Bestandteile der Anlage sind die Dosiereinrichtungen für PH-senken und PH-heben, Flockung, der Wärmetauscher zur Temperierung des Schwimmbadwassers und die Treibwasserpumpe. Dies Bauteile werden ebenfalls im Technikraum neben der Schwimmhalle montiert. Im Keller unterhalb des Beckens bleibt der bestehende Schwallwasserbehälter bestehen. Hier werden auch wie im Bestand die beiden neuen Umlaufpumpen montiert. Zur Verrohrung der Schwimmbadtechnik wird für den Zu- und Ablauf geschweißtes PP-Rohr verwendet. Die Anschlusspunkte für Zu- und Abwasser ergeben sich aus der Beckenplanung, gleichen aber ungefähr den Bestandspositionen um die Statik der Beckenwanne nicht durch zusätzliche Bohrungen zu schwächen. Ausführungszeiten: Demontage: 2 Wochen, ca. KW 41 + 42 2026 Rohinstallation: 8 Wochen, ca. KW 02 bis KW 09 2027 Inbetriebnahme: 4 Wochen, ca. KW 26 bis KW 29 2027
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabekammer - — Mainz
Bieter und Bewerber haben die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens durch die Einlegung von Rechtsbehelfen überprüfen zu lassen, sofern sie der Ansicht sind, durch eine Verletzung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die maßgeblichen Bestimmungen hierfür finden sich im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). 1. Rügeobliegenheit (§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB): Ein Antrag auf Nachprüfung ist nur zulässig, soweit der Bieter oder Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften zuvor gegenüber der Vergabestelle gerügt hat. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zu dem in der Bekanntmachung genannten Termin für den Eingang der Bewerbungen oder Angebote gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zu dem in den Vergabeunterlagen genannten Termin für den Eingang der Angebote oder der Bewerbungen gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst während des Vergabeverfahrens erkennbar werden, sind unverzüglich gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorabinformation (§ 134 GWB) ist, sofern er vom Bieter oder Bewerber erkannt wurde, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung des Auftraggebers nach § 134 Absatz 1 GWB gegenüber der Vergabestelle zu rügen. 2. Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer (§ 160 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB): Ist der Auftraggeber der Rüge eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nicht abgeholfen, so kann bei der zuständigen Vergabekammer ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit nach Eingang der Rüge bei der Vergabestelle mehr als 10 Tage vergangen sind, ohne dass die Vergabestelle auf die Rüge reagiert hat. Dies bedeutet, dass der Bieter/Bewerber nach einer unbeantworteten Rüge nicht unbegrenzt Zeit hat, sondern nach Ablauf von 10 Tagen die Frist für den Nachprüfungsantrag beginnt. Der Antrag auf Nachprüfung muss innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Mitteilung der Vergabestelle an den Bieter oder Bewerber, dass sie der Rüge nicht abhelfen will, bei der Vergabekammer eingehen. 3. Unwirksamkeit des Vertrages (§ 135 GWB): Ein zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossener Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen die Pflicht zur Vorabinformation (§ 134 GWB) verstoßen hat oder den Zuschlag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt hat, obwohl dies nach dem GWB erforderlich gewesen wäre. Die Unwirksamkeit kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer oder durch Klage vor den Zivilgerichten festgestellt werden. Die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB) kann nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Vergabe des Auftrags im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht worden ist (ansonsten verjährt der Anspruch nach sechs Monaten ab Vertragsschluss).