OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPATED 116/2026

LK Friesland - Lieferung 1x GW-Messtechnik

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

24.06.2026 10:00

Vertragslaufzeit

36.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Jever (26441) — DE94A

Beschreibung

Lieferung eines Gerätewagen-Messtechnik (GW-Messtechnik) an den LK Friesland.

CPV-Codes

34144210

Lose (1)

LOT-0001LK Friesland - Lieferung 1x GW-Messtechnik

Die Lieferung umfasst das Fahrgestell, den Aufbau und den feuerwehrtechnischen Ausbau als einsatzbereites Gesamtfahrzeug. Der Bieter ist Generalunternehmer. Der Einsatz von Nachunternehmern ist zugelassen. Die Beladung wird vollständig beigestellt. Lieferort für das Fahrzeug ist das Herstellerwerk des Bieters, die Überführung zum Standort der Feuerwehr erfolgt nach mangelfreier Abnahme durch die Auftraggeberin.

3414421036 Monate

Zuschlagskriterien

Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung — Lüneburg

Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen u.a. die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB (vgl. vorstehend). Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.