Miete Hyperspektralsensorik
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Derzeitige Beobachtungs- und Aufklärungssysteme begrenzen sich auf rein optisch/optronische (Tag-, Nacht- und Wärmesicht) und bildwiedergebende Darstellung, die für das menschliche Auge erkennbar und verwertbar sind. Die Hyperspektralsensorik soll für die Aufklärung von Zielen mit modernen Multispektralen Täusch- und Tarnsystemen eingesetzt werden, und die Aufklärungsergebnisse bildhaft und verständlich für den einzelnen Soldaten aufbereitet auf einem Medium darge-stellt werden. Das Amt für Heeresentwicklung testet das Sensorsystem Hyper-spektralsensorik, um so die grundsätzliche Eignung sowie den aktuellen Reifegrad derartiger Systeme zu ermitteln. Zudem sollen der taktisch-operationelle Mehrwert für die Aufklärung von Zielen mit Multispektraler Tarnung und auch die Möglichkeiten der Auf-klärungsreichweite eruiert werden. Dazu soll ein entsprechendes Testmuster gemietet werden. Beschreibung Testmuster: 1. 1 System bestehend aus Hyperspektral-Sensorkopf, Schwenk-Neigekopf, Bedien- und Anzeigegerät, Stativ/ Mast, und Ener-gieversorgung 2. Leistungsdaten: Sensoren: NUV (Near Ultraviolett) VIS (Sichtbarer Bereich des Lichtes) SWIR (Shortwave Infrared) MWIR (Middlewave Infrared) LEM (Laserentfernungsmesser) 3. Funktionen: Beobachtung bei Tag/ Nacht und eingeschränkter Sicht. Hyperspektrale Auswertung. Internes und externes Speichern von Aufklärungsdaten. Einbindung der Aufklärungsdaten in ein BMS Zugreifen, nutzen und anlernen einer Datenbank.
CPV-Codes
Lose (1)
Siehe Leistungsbeschreibung. Die vollständige Leistungsbeschreibung wird im Rahmen der Angebotsaufforderung per Post übersandt.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
PlgABw I 1 (4) — Berlin
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html