VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPATED 116/2026

Stromausschreibung Studentenwerk Halle Anstalt des öffentlichen Rechts für das Jahr 2029

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

01.06.2026

Geschätzter Auftragswert

809.096 €

Verfahrensart

Nicht offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

9 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Halle (06120) — DEE02

Beschreibung

Lieferung von Strom für die Abnahmestellen der ausgeschriebenen Lose

CPV-Codes

09310000

Lose (1)

LOT-0001Studentenwerk Halle Anstalt des öffentlichen Rechts Stromausschreibung 2029

Ausschreibung für 31 Abnahmestellen. Jährlicher Verbrauch ca. 3.793.439 kWh.

093100002029-01-012029-12-31

Zuschlagskriterien

Vergabe erfolgt auf Basis des niedrigsten Preises

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 1., 2. und 3. Vergabekammer — Halle (Saale)

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs.2 Satz 3 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

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