VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPATED 116/2026

04504-2026 KDG- Vergabebekanntmachhung Aufbau für Tanklöschfahrzeug TLF 4000 für die Gemeinde Reken

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

15.06.2026

Geschätzter Auftragswert

317.608 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

5 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Reken (48734) — DEA34

Beschreibung

Aufbau für Tanklöschfahrzeug TLF 4000 für die Gemeinde Reken Die Leistung wurde im offenen Verfahren ausgeschrieben. Bekanntmachungs-ID: 444b60cf-f928-4306-b981-9d7aa4247ad4 - 01 Bekanntmachungsnummer ABI: 45/2026

CPV-Codes

341442103414421334144212

Lose (1)

LOT-000104504-2026 KDG- Vergabebekanntmachhung Aufbau für Tanklöschfahrzeug TLF 4000 für die Gemeinde Reken

Aufbau für Tanklöschfahrzeug TLF 4000 für die Gemeinde Reken Hinweis: Das Fahrgestell und die Feuerwehrtechnische Beladung wurde bereits anderweitig ausgeschrieben bzw. vergeben.

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Zuschlagskriterien

Preis 50%

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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