Lieferung von Verbandstoffen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Charité Mitte (CCM), Charitéplatz 1, 10117 Berlin schreibt einen Rahmenvertrag aus, deren Auftragsgegenstand die Lieferung von Verbandstoffen ist. Es bestehen gesonderte Anforderungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), siehe Vergabeunterlagen. Nähere Informationen können den auf der Vergabeplattform der Charité (https://vergabeplattform.charite.de) zur Verfügung gestellten Unterlagen entnommen werden.
CPV-Codes
Lose (8)
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von Bauchtüchern.
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von Tupfern.
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von Kompressen.
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von sterilen Kompressen.
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von Binden.
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von Mittelzugbinden.
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von elastischen Fixierbinden (kohäsiv mit Stützfunktion).
Zuschlagskriterien
Beauftragt werden soll ein Rahmenvertrag für die Lieferung von elastischen Fixierbinden (kohäsiv).
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Die o.a. Fristengelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).