OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 116/2026

Suchtberatung Landkreis Stade

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

20.07.2026 23:59

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Stade (21682) — DE939

Beschreibung

Suchtberatung Landkreis Stade

CPV-Codes

85300000

Lose (1)

LOT-0000Suchtberatung Landkreis Stade

Die Suchtberatung im Landkreis Stade soll die ambulante Beratung und Betreuung von Suchtkranken und -gefährdeten und deren Angehörigen für alle Suchtarten (psychotrope Substanzen und stoffungebundene Suchtformen) im Sinne integrativer und gemeindenaher Versorgung vorhalten. Laufzeit: 30.11.2026 - 31.12.2030

853000002026-11-302029-12-31

Zuschlagskriterien

Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung — Lüneburg

Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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