Planung und Bau einer Oberleitungsanlage - Im Rahmen der Neubaumaßnahme 20er-Gruppe in Speckenbüttel
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der Züge auf der Bremischen Hafeneisenbahn angestiegen. Für die kommenden Jahre ist ein weiterer Zuwachs prognostiziert worden und somit ist der Bedarf an Vorstellgleisen vorhanden. Die Erweiterung der Kapazität im Bf Speckenbüttel wird dadurch erforderlich. Zusätzlich zu den vorhandenen Gruppen 30 und 40 mit jeweils acht Gleisen ist die neue 20er Gruppe mit sieben Gleisen (221 – 227) zu realisieren. Die Anbindung der 20er Gruppe an die vorhandenen Gleisanlagen soll auf der Ostseite über eine neue Weiche 40 im Gleis 116 und auf der Westseite über neue Weiche 109 in das Gleis 273 erfolgen. Alle neuen Gleise der 20er Gruppe werden eine Nutzlänge von ca. 750 m erhalten und auf ganzer Länge elektrifiziert.
CPV-Codes
Lose (1)
In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der Züge auf der Bremischen Hafeneisenbahn angestiegen. Für die kommenden Jahre ist ein weiterer Zuwachs prognostiziert worden und somit ist der Bedarf an Vorstellgleisen vorhanden. Die Erweiterung der Kapazität im Bf Speckenbüttel wird dadurch erforderlich. Zusätzlich zu den vorhandenen Gruppen 30 und 40 mit jeweils acht Gleisen ist die neue 20er Gruppe mit sieben Gleisen (221 – 227) zu realisieren. Die Anbindung der 20er Gruppe an die vorhandenen Gleisanlagen soll auf der Ostseite über eine neue Weiche 40 im Gleis 116 und auf der Westseite über neue Weiche 109 in das Gleis 273 erfolgen. Alle neuen Gleise der 20er Gruppe werden eine Nutzlänge von ca. 750 m erhalten und auf ganzer Länge elektrifiziert. Zu liefern ist die Ausführungsplanung und die Bauleistung für eine neue Oberleitungsanlage (Gründungen, Maste, Kettenwerk, Isolatoren, Erdung, Kabelwege, Steuerung)
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung — Bremen
Ein Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit (1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, (2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.