FX-SWAXS-UV Mikrofokus-Röntgenquelle
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Lieferung eines Mikrofokus-Röntgenquelle für In-situ-Mikromischer-SAXS/WAXS, welche kombiniert wird mit UV-Vis zur In-situ-Struktur- und Aktivitätsanalyse an Proteinen und Katalysatordispersionen (FX-SWAXS-UV).
CPV-Codes
Lose (1)
Lieferleistung einer Mikrofokus-Röntgenquelle für In-situ-Mikromischer-SAXS/WAXS, welche kombiniert wird mit UV-Vis zur In-situ-Struktur- und Aktivitätsanalyse an Proteinen und Katalysatordispersionen (FX-SWAXS-UV). Die Mikrofokus-Röntgenquelle wird mit einem vorhandenen SAXS (Xenocs XEUSS 3.0) gekoppelt. Zudem werden in-situ-spektroskopische Methoden in das FX-SWAXS-UV integriert. Die angebotene Leistung muss eine Erweiterung des bestehenden Xeuss 3.0 in-situ SAXS-Instruments (Firma XENOCS SAS) um ein WAXS Modul und einer 17 KeV Molybdän (Mo) Mikrofokus Röntgenquelle mit kollidierender Röntgenspiegeloptik umfassen. Die Erweiterung muss somit die Möglichkeit zur Aufnahme einer Genix Cu Mikrofokus Röntgenquelle bereitstellen und den automatisierten Wechsel zwischen den Röntgenquellen ermöglichen. In der angebotenen Leistung muss zusätzlich ein motorisierter in 4-Achsenrichtungen (x, y, z sowie radial) beweglicher Röntgendetektor bereitstellt sein, der einen Quadranten der Ewald Kugel abdecken kann. Der Detektor muss dabei eine 2Theta-Abdeckung von mindestens 90° (1.tes Kriterium) erreichen und vollständig aus dem Strahl verfahrbar sein (vertikaler Fahrtweg des Detektors muss größer als 23 cm sein). Das um die WAXS-Erweiterung modifizierte Xeuss 3.0 in-situ SAXS muss im finalen Abnahmezustand einen 2Theta-Streubereich von 7° bis 90° erreichen können. Der Drehbereich in der senkrechten Ebene zur Detektion der Streuung in der Ebene sowie zur Detektion bei großen Azimutwinkeln muss mindestens 90° betragen. Das Gerät muss im finalen Zustand zusätzlich eine vertikale Verschiebung des Detektors erlauben, um diesen aus der Gerätekammer heraus bewegen, und die Neigung des Detektors kontrollieren zu können.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln — Köln
§ 135 GWB (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. §134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.