OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPATED 116/2026

PolBln 143_26 GruKw A 2027 EU

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

20.07.2026 06:00

Geschätzter Auftragswert

1,7 Mio. €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Berlin (12101) — DE300

Beschreibung

Beschaffung von 20 Stück Gruppenkraftwagen Abschnitt (GruKw A 2027) gemäß Leistungsbeschreibung Technik

CPV-Codes

341144003411520034114200

Lose (1)

LOT-0000PolBln 143_26GruKw A 2027 EU
1,7 Mio. €

Beschaffung von 20 Stück Gruppenkraftwagen Abschnitt (GruKw A 2027) gemäß Leistungsbeschreibung Technik

3411440034115200341142002026-08-172027-11-01

Zuschlagskriterien

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt mit der nachfolgend beschriebenen Systematik. Es wird die einfache Richtwertmethode angewandt. Qualität und Preis werden die gleiche Gewichtung zugedacht und für jedes Angebot das „Preis-Leistungs- Verhältnis“ gebildet, d.h. es wird der Quotient aus Qualität (Qualitätspunkte) und Preis (Euro) errechnet. In diesem Bereich werden die für die Nutzung der Fahrzeuge voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt und zusammengeführt. Als Bezugsgröße wird ein Einzelfahrzeug verwendet. Der im Angebot ausgewiesene Endpreis für ein Fahrzeug (Brutto ggf. abzgl. Rabatt und Skonto), ohne Berücksichtigung einer eventuellen Option, geht als eine Position in die Kostenrechnung ein.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, in dem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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