Projektsteuerungsleistungen für Generalübernehmer
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die GESOBAU AG plant in ihrer Wohnhausgruppen WHG 3212 in 12627 Berlin, die Errichtung von 156 Wohnungen. Zusätzlich soll eine Jugendfreizeiteinrichtung mit eigenen Freianlagen entstehen. Es ist geplant zur Realisierung des Vorhabens einen Generalübernehmer (GÜ) zu binden.
CPV-Codes
Lose (1)
Die GESOBAU AG plant in ihrer Wohnhausgruppen WHG 3212 in 12627 Berlin, die Errichtung von 156 Wohnungen. Zusätzlich soll eine Jugendfreizeiteinrichtung mit eigenen Freianlagen entstehen. Es ist geplant zur Realisierung des Vorhabens einen Generalübernehmer (GÜ) zu binden. ** Über dieses Vergabeverfahren sollen die Leistungen der Projektsteuerung für das vorgenannte Vorhaben vergeben werden. Bestandteil der Projektsteuerungsleistung ist die Vorbereitung einer GÜ-Ausschreibung (VOB) im EU-weiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, sowie die Begleitung und Auswertung des Vergabeverfahrens bis zur Vergabe der Leistung an einen Generalübernehmer. Des Weiteren beinhaltet der Leistungsumfang die Projektsteuerung das Projektcontrolling während der Planungs-, Realisierungs- und Abnahmephase sowie die Objektbetreuung während der Gewährleistungsphase. Die Beauftragung der Projektsteuererleistungen erfolgt in nachfolgend genannten Stufen: 1. Stufe: Projektvorbereitung 2. Stufe: Begleitung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 3. Stufe: Projektcontrolling während der Projektplanungsphase 4. Stufe: Projektcontrolling während der Realisierung 5. Stufe: Projektcontrolling während der Abnahmephase 6. Stufe: Objektbetreuung im Gewährleistungszeitraum
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.