Eisenbahnflachwagen
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Herstellung und Lieferung von bis zu 900 Flachwagen (FlWg) in den Bauarten - FlWg zum Transport "schwerer Fahrzeuge", - FlWg zum Transport "langer und leichter Fahrzeuge" sowie - FlWg zum Transport "hoher Fahrzeuge". Je Bauart wird ein Fachlos gebildet. Es ist beabsichtigt, je Fachlos eine Rahmenvereinbarung (RV) mit je einem Unternehmen zu schließen. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarungen beträgt jeweils sieben Jahre.
CPV-Codes
Lose (3)
Es sollen drei Fachlose gebildet werden, mithin drei voneinander unabhängige Verträge geschlossen werden. Alle Verträge sollen eine Laufzeit von jeweils 7 Jahren haben. Vertrag 1 (Los Nr. 1) Herstellung und Lieferung von bis zu 300 FlWg zum Transport "schwerer Fahrzeuge" - Festbeauftragung: 200 Stück - Bestellleistung: bis zu 100 Stück - Inklusive Zubehör und erforderlicher Dokumentation. Alle Flachwagen werden jeweils mit Zubehör, Ausstattung und Dokumentation geliefert. Zudem einmalig je Flachwagenart: - Materialgrundlagen, hierzu zählen IETD, gerätebegleitende Dokumentation Herstellerdokumentation, Ausbildungs- und Schulungsunterlagen - Materialinformationen, hierzu zählen Sicherheitsdatenblätter- und Gefahrstoffinformationen, AnlBIAAN/Stückliste SASPF, elektrische Schaltpläne/Stromlaufpläne, Ersatzteilerstbedarf, Vorratsteile und Betriebsvorrat - Prüf- und Abnahmedokumentation - Technisch-Logistisches Management Außerdem: - Erbringung von Dienstleistungen, hierzu zählen Konzepte und Ausbildungsleistungen - Erbringung von Dienstleistungen (Ausbildungen)
Zuschlagskriterien
Es sollen drei Fachlose gebildet werden, mithin drei voneinander unabhängige Verträge geschlossen werden. Alle Verträge sollen eine Laufzeit von jeweils 7 Jahren haben. Vertrag 2 (Los Nr. 2) Herstellung und Lieferung von bis zu 300 FlWg zum Transport "langer und leichter Fahrzeuge" - Festbeauftragung: 200 Stück - Bestellleistung: bis zu 100 Stück - Inklusive Zubehör und erforderlicher Dokumentation. Alle Flachwagen werden jeweils mit Zubehör, Ausstattung und Dokumentation geliefert. Zudem einmalig je Flachwagenart: - Materialgrundlagen, hierzu zählen IETD, gerätebegleitende Dokumentation Herstellerdokumentation, Ausbildungs- und Schulungsunterlagen - Materialinformationen, hierzu zählen Sicherheitsdatenblätter- und Gefahrstoffinformationen, AnlBIAAN/Stückliste SASPF, elektrische Schaltpläne/Stromlaufpläne, Ersatzteilerstbedarf, Vorratsteile und Betriebsvorrat - Prüf- und Abnahmedokumentation - Technisch-Logistisches Management Außerdem: - Erbringung von Dienstleistungen, hierzu zählen Konzepte und Ausbildungsleistungen - Erbringung von Dienstleistungen (Ausbildungen)
Zuschlagskriterien
Es sollen drei Fachlose gebildet werden, mithin drei voneinander unabhängige Verträge geschlossen werden. Alle Verträge sollen eine Laufzeit von jeweils 7 Jahren haben. Vertrag 3 (Los Nr. 3) Herstellung und Lieferung von bis zu 300 FlWg zum Transport "hoher Fahrzeuge" - Festbeauftragung: 200 Stück - Bestellleistung: bis zu 100 Stück - Inklusive Zubehör und erforderlicher Dokumentation. Alle Flachwagen werden jeweils mit Zubehör, Ausstattung und Dokumentation geliefert. Zudem einmalig je Flachwagenart: - Materialgrundlagen, hierzu zählen IETD, gerätebegleitende Dokumentation Herstellerdokumentation, Ausbildungs- und Schulungsunterlagen - Materialinformationen, hierzu zählen Sicherheitsdatenblätter- und Gefahrstoffinformationen, AnlBIAAN/Stückliste SASPF, elektrische Schaltpläne/Stromlaufpläne, Ersatzteilerstbedarf, Vorratsteile und Betriebsvorrat - Prüf- und Abnahmedokumentation - Technisch-Logistisches Management Außerdem: - Erbringung von Dienstleistungen, hierzu zählen Konzepte und Ausbildungsleistungen - Erbringung von Dienstleistungen (Ausbildungen)
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammer Bund — Bonn
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ 134.html § 135 GWB Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ 135.html