OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 116/2026

Rahmenvertrag zur Betreuung in den Bereichen Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutz

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

22.07.2026 10:00

Vertragslaufzeit

48.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Gelsenkirchen (45886) — DEA32

Ausführungsort

Dennewartstraße 25-27, Aachen (52068) — DEA2D

Beschreibung

Rahmenvertrag zur Betreuung in den Bereichen Arbeits- Brand und Gesundheitsschutz

CPV-Codes

75000000

Lose (1)

LOT-0001Rahmenvertrag zur Betreuung in den Bereichen Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutz

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach den §§ 1 bis 7 i. V. m. § 16 ArbSichG/ASiG, der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse NRW und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV) zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte soll organisatorische Brandschutzmaßnahmen festlegen und sich dabei an der VFDB (Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes) Richtlinie orientieren. Die Beauftragung des Betriebsarztes (BA), der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FfA) und des Brandschutzbeauftragten dient der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW beabsichtigt, zur Einhaltung der o. g. gesetzlichen Vorgaben auf dem Gebiet des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes, entsprechend § 2 der GUV-VA 6/7, die Bestellung eines Betriebsarztes (BA), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FfASi) und eines Brandschutzbeauftragten. Die Bestellung erfolgt auf Grundlage des ausgeschriebenen Rahmenvertrages. Der Rahmenvertrag wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beträgt somit 4 Jahre ohne dass es einer Kündigung bedarf.

7500000048 Monate

Zuschlagskriterien

Preiskriterium für "Gewichtete Richtwertmethode - Medianmethode"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 134, 135 und 160 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb der in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen gerügt bzw. geltend gemacht werden.

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