VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPATED 116/2026

Aufarbeitung und Umsetzung von insgesamt drei vorhandenen RTW-Kofferaufbauten

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

12.06.2026

Geschätzter Auftragswert

0 €

Vertragslaufzeit

18.0 Monate

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Coesfeld (48653) — DEA35

Ausführungsort

Genzkower Straße 10, Neubrandenburg (17034) — DE80J

Beschreibung

RTW-Kofferwechsel

CPV-Codes

341141103411410034114000

Lose (1)

LOT-0001Aufarbeitung und Umsetzung von insgesamt drei vorhandenen RTW-Kofferaufbauten

Aufarbeitung und Umsetzung von insgesamt vier vorhandenen RTW-Kofferaufbauten (Kofferwechsel) auf vom Kreis Coesfeld beigestellte Fahrgestelle.

34114110341141003411400018 Monate

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Nach § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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