VV Einkaufsgemeinschaft
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Die Klinikum Peine AöR beabsichtigt, sich im Wege dieses Wettbewerblichen Dialogs einer Einkaufsgemeinschaft anzuschließen, die über ein digitales Abrufsystem medizinisches und nicht-medizinisches Verbrauchsmaterial und sonstige typische kranken-hausspezifische Bedarfe einschließlich gegebenenfalls krankenhausbezogener Investitionsgüter bereitstellt, über das die genannten Produkte / Leistungen durch den Auftraggeber bezogen werden können. Gegebenenfalls werden zusätzlich Markterkundungsleistungen und sonstige typische Mehrwertleistungen von Krankenhaus-Einkaufsgemeinschaften abgefragt. Die Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre mit viermaliger Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr durch den Auftraggeber.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Klinikum Peine AöR beabsichtigt, sich im Wege dieses Wettbewerblichen Dialogs einer Einkaufsgemeinschaft anzuschließen, die über ein digitales Abrufsystem medizinisches und nicht-medizinisches Verbrauchsmaterial und sonstige typische kranken-hausspezifische Bedarfe einschließlich gegebenenfalls krankenhausbezogener Investitionsgüter bereitstellt, über das die genannten Produkte / Leistungen durch den Auftraggeber bezogen werden können. Gegebenenfalls werden zusätzlich Markterkundungsleistungen und sonstige typische Mehrwertleistungen von Krankenhaus-Einkaufsgemeinschaften abgefragt. Die Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre mit viermaliger Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr durch den Auftraggeber.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung — Lüneburg
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten darüber hinaus insbesondere die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB.