OffenAusschreibung · 17LieferauftragTED 116/2026

Teilnahmewettbewerb: SF6-freie gasisolierte 110 kV-Schaltanlage UW Mittelhafen

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Münster (48155) — DEA33

Beschreibung

Lieferung, Montage und (Kalt-)Inbetriebnahme einer SF6-freien gasisolierten 110 kV-Schaltanlage mit Doppelsammelschiene, neun Kabelabgangsfeldern, Querkupplung und Längstrennungen einschl. Sekundärtechnik und Nebenanlagen.

CPV-Codes

31214000

Lose (1)

LOT-0001Teilnahmewettbewerb: SF6-freie gasisolierte 110 kV-Schaltanlage UW Mittelhafen

Die Stadtnetze Münster GmbH errichtet auf dem Lager-Gelände der Stadtwerke/Stadtnetze Münster GmbH am Standort Mittelhafen, Münster eine neue 110kV-Schaltanlage in einem dafür vorgesehenen Neubau. Die 10-feldrige Doppelsammelschienen-Anlage setzt sich zusammen aus neun Kabelabgangsfeldern, davon fünf Trafoschaltfelder (davon ein Reservefeld), einem Feld mit Querkupplung sowie je Sammelschiene zwei Längstrennungen und SaSchie-Erder. Zum Liefer-/Leistungsumfang gehört die Lieferung, Montage und Kalt-Inbetriebnahme einer SF6-freien gasisolierten 110 kV-Doppelsammelschienen-Schaltanlage einschl. Sekundärtechnik (Schutz- und Steuerschränke, Wechselstrom- und Gleichstromverteilung sowie Gleichrichter und Batterieanlage) und übrige Nebenanlagen. Der Anschluss der Hsp.-Kabel, die Errichtung des Gebäudes (nach Vorgaben des GISLieferanten) und Kabelverlegungen im Außenbereich gehören nicht zum Liefer-/Leistungsumfang. Die Schaltanlage ist einschaltbereit / einsteckfertig zu errichten.

312140002026-12-012029-03-31

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer der Bezirksregierung Münster — Münster

Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: "(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.".

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