Fachplanungsleistungen für die Erneuerung der Informations- und Kommunikationstechnik (Hardwaretausch) in der Integrierten Leitstelle Traunstein
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feueralarmierung Traunstein (ZRF) ist Träger der Integrierten Leitstelle Traunstein. Um die ständige Einsatzbereitschaft der Integrierten Leitstelle auf Dauer zu gewährleisten, muss die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) der Leitstelle regelmäßig erneuert werden. Um dies zu gewährleisten, sind derzeit für die notwendigen Folgeanschaffungen Erneuerungszyklen von 48 Monaten (für IuK-Systeme vorgesehen. Der Auftrag umfasst die Fachplanung für den nun anstehenden Erneuerungszyklus gemäß Vorgaben des Ministeriums (Muster- Leistungsverzeichnis u.a.). Beschafft werden hier die hierzu erforderlichen Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung gem. § 53 Abs. 2 (insbesondere Anlagengruppe Nr. 5), Leistungsphasen 1-3, sowie 5-9.
CPV-Codes
Lose (1)
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feueralarmierung Traunstein (ZRF) ist Träger der Integrierten Leitstelle Traunstein. Um die ständige Einsatzbereitschaft der Integrierten Leitstelle auf Dauer zu gewährleisten, muss die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) der Leitstelle regelmäßig erneuert werden. Um dies zu gewährleisten, sind derzeit für die notwendigen Folgeanschaffungen Erneuerungszyklen von 48 Monaten (für IuK-Systeme vorgesehen. Der Auftrag umfasst die Fachplanung für den nun anstehenden Erneuerungszyklus gemäß Vorgaben des Ministeriums (Muster- Leistungsverzeichnis u.a.). Beschafft werden hier die hierzu erforderlichen Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung gem. § 53 Abs. 2 (insbesondere Anlagengruppe Nr. 5), Leistungsphasen 1-3, sowie 5-9.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern — München
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Auf die Frist gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.