Annahme, Umladung, Transport und Verwertung von Altholz inkl. einer Übernahmestelle im Südosten des Stadtgebietes Würzburg
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
M0148 - Annahme, Umladung, Transport und Verwertung von Altholz der Kategorie A I bis A III für die Jahre 2027 bis 2029 (zzgl. einer zweimaligen Verlängerungsoption von je 12 Monaten) Vergeben werden Annahme, Umladung, Transport und ordnungsgemäße Verwertung von ca. 500 Mg Altholz der Kategorien A I bis A III ± 15 % pro Jahr. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Gebrauchtholz (AltholzV) aus Sperrmüllsammlungen aus dem Stadtgebiet. Zusätzlich ist die Bereitstellung und der Betrieb einer Übernahmestelle im Südosten des Stadtgebiets Würzburg ausgeschrieben.
CPV-Codes
Lose (1)
Vergeben werden Annahme, Umladung, Transport und ordnungsgemäße Verwertung von ca. 500 Mg Altholz der Kategorien A I bis A III ± 15 % pro Jahr. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Gebrauchtholz (AltholzV) aus Sperrmüllsammlungen aus dem Stadtgebiet. Zusätzlich ist die Bereitstellung und der Betrieb einer Übernahmestelle im Südosten des Stadtgebiets Würzburg ausgeschrieben.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.