Modernisierung Bahnhofsvorplatz (GVFG 09): Lieferung von Schienen und Weichen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
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Sektor
Beschreibung
Modernisierung Bahnhofsvorplatz (GVFG 09): Lieferung von Schienen und Weichen
CPV-Codes
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Der öffentliche Personennahverkehr der Stadt Zwickau wird von der Städtische Verkehrsbetriebe Zwickau GmbH (SVZ GmbH) realisiert und erfolgt mit zwei Straßenbahn- und dreizehn Omnibuslinien. Im Rahmen der Komplexmaßnahme "Umgestaltung Bahnhofsvorplatz, Innenstadttangente und Querspange Straßenbahn" in Zwickau (GVFG 09) - Teilprojekt Bahnhofsvorplatz beabsichtigt die SVZ GmbH die Beschaffung von Schienen und Weichen. Zum Lieferumfang gehört die Lieferung von Gleisbaumaterial frei Baustelle für Straßenbahngleisanlage 1000 mm Spurweite bestehend aus: - 2 St. werksneuen Weichen inkl. Unterschwellung, Schienenkammerelementen vormontiert sowie Stellvorrichtungen und Erdkästen entsprechend LV, - ca. 895 m Rillenschienen 60 R2 (gerade und gebogen), - ca. 226 m Vignolschienen 49E1 (gerade und gebogen), - 2 St. Spurrillenschienen für 49, passend zur 49E1 und - 10 St. Übergangsschienen 49E1 / 60 R2.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, Referat 38 — Leipzig
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.