IT-Forensik & Incident Response
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Der Auftragnehmer schuldet der KfW inklusive der Unternehmen des KfW-Konzerns, an denen die KfW unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, Unterstützung bei der Aufklärung von Informationssicherheitsvorfällen im Rahmen der IT-forensischen Analyse bzw. bei der Durchführung von Incident Response. Die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers lassen sich in folgende Aufgabenstellungen einteilen: IT-Forensik und Incident Response. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die KfW beabsichtigt, zur Erbringung der Leistungen zwei (2) Rahmenvereinbarungspartner auszuwählen, einen erstrangigen und einen zweitrangigen Partner. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung Ziffer 4.4. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung über 4 Jahre schätzt die KfW das Auftragsvolumen auf 380 Beratertage. Darüber hinaus vergütet die KfW die beschriebene Bereitstellungspauschale.
CPV-Codes
Lose (1)
Der Auftragnehmer schuldet der KfW inklusive der Unternehmen des KfW-Konzerns, an denen die KfW unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, Unterstützung bei der Aufklärung von Informationssicherheitsvorfällen im Rahmen der IT-forensischen Analyse bzw. bei der Durchführung von Incident Response. Die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers lassen sich in folgende Aufgabenstellungen einteilen: IT-Forensik und Incident Response. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die KfW beabsichtigt, zur Erbringung der Leistungen zwei (2) Rahmenvereinbarungspartner auszuwählen, einen erstrangigen und einen zweitrangigen Partner. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung Ziffer 4.4. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung über 4 Jahre schätzt die KfW das Auftragsvolumen auf 380 Beratertage. Darüber hinaus vergütet die KfW die beschriebene Bereitstellungspauschale.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.