Rahmenvereinbarung für die integrierte Projekt- und Produktberatung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Die FITKO wirkt an der Digitalisierung in Deutschland an zentraler Stelle mit. Neben anderen Aufgaben wird die FITKO in Zukunft vom IT-Planungsrat mit der Umsetzung von Projekten sowie der Übernahme und Steuerung weiterer Produkte beauftragt. Insgesamt ist mit einem rasanten Aufgabenzuwachs zu rechnen. Um die Projekte schnell umsetzen zu können, benötigt die FITKO externe Unterstützung in acht verschiedenen Teilbereichen (Disziplinen): - Projektmanagement, - Interims-Produktmanagement, - Strategieberatung, - Enterprise- und Lösungsarchitektur, - Informationssicherheit, - Datenschutz, - Digitale Barrierefreiheit, - Software-Engineering, Softwareentwicklung und Betriebssteuerung. Die insoweit konkret zu erbringenden Leistungen und die Anforderungen werden in der Leistungsbeschreibung näher dargestellt. In diesen Disziplinen kann die FITKO anlassbezogen externe Unterstützungsleistungen von dem Auftragnehmer über Einzelabrufe beauftragen. Der Auftragnehmer und Rahmenvertragspartner stellt hierfür die erforderlichen Leistungen zur Verfügung und hält insofern hinreichend qualifiziertes Personal vor.
CPV-Codes
Lose (1)
Der Auftragnehmer schuldet die integrierte Leistungserbringung der abgerufenen Disziplinen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer außer der individuellen oder gebündelten inhaltlichen Leistungserbringung insbesondere auch koordinative Tätigkeiten bei dem Bezug der Leistungen wahrnimmt. Dazu gehört insbesondere auch die Bündelung von verschiedenen Kompetenzen (ggf. in einem Konsortium sei es als Arbeitsgemeinschaft oder unter Einbindung von Nachunternehmern) mit dem Ziel, Einzelaufträge während der Projektausführung effektiv zu steuern und übergreifend (also in der Gesamtschau der Einzelaufträge) zu koordinieren. Eine der Kernaufgaben des Auftragnehmers wird damit auch die Übernahme von Projektleitungstätigkeiten sein, um eine vertrauensvolle und zielführende Zusammenarbeit zwischen den Disziplinen zu etablieren bzw. aufrechtzuerhalten. Bei der integrierten Leistungserbringung sind insofern drei Dimensionen zu berücksichtigen: 1. der disziplinenübergreifende Charakter der Leistungsausführung, 2. die Steuerung der vorhabenübergreifenden Zusammenarbeit sowie 3. das zeitübergreifende Element, mit dem Ziel vergleichbare Fragestellungen einheitlich zu lösen. Eine wesentliche Aufgabe des Auftragnehmers besteht auch in der Etablierung eines Wissensmanagements als Teil der Koordinierung der Einzelaufträge, sodass im Rahmen der Bearbeitung der Einzelaufträge sichergestellt ist, dass das erforderliche Wissen aus der Bearbeitung anderer Einzelaufträge dort vorhanden ist, wo es benötigt wird. Der Auftragnehmer hat zudem sowohl die interne Steuerung als auch die Abrechnung der Leistungserbringung durch die einzelnen Stellen zu übernehmen. Wesentliches Element der Leistungserbringung ist mithin, dass über die Unterstützungsleistungen in den einzelnen Disziplinen hinaus eine koordinierende Stelle aufseiten des Auftragnehmers tätig wird. Diese soll als Dreh- und Angelpunkt sowie Ansprechpartnerin für die Auftraggeberin die einzelnen Abrufe vergleichbar einer Netzwerkstelle betreuen, steuern und umsetzen. Dazu gehört insbesondere auch die Vereinheitlichung der Abrechnung, Dokumentation der Leistungserbringung und ein übergreifendes Wissensmanagement.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierungspräsidium Darmstadt - Vergabekammern des Landes Hessen — Darmstadt
Es wird auf § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber den Auftraggebern nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggebern gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggebern gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.