OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-w-rcTED 116/2026

Stuttgart Netze - Tunnel Leuchtenrevision

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

17.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Stuttgart (70327) — DE111

Beschreibung

In denStraßentunneln bzw. Straßenunterführungen in Stuttgart sind die Tunnel- bzw. Unterführungsleuchten mittels Bürste (Handreinigung) von außen zu reinigen. Defekte Leuchtmittel sind zu tauschen.

CPV-Codes

502321003499310090910000

Lose (1)

LOT-0000Stuttgart Netze - Tunnel Leuchtenrevision

In den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Straßentunneln bzw. Straßenunterführungen in Stuttgart sind die Tunnel- bzw. Unterführungsleuchten mittels Bürste (Handreinigung) von außen zu reinigen. Defekte Leuchtmittel sind zu tauschen. Ebenso sind die Kameras bzw. Lichtfühler zur Beleuchtungssteuerung zu reinigen. Bei den für die Inspektion und Wartung vorgesehenen Tunneln bzw. Unterführungen sind die Leuchtmittel zu wechseln und die Leuchten einer Inspektion nach DGUV zu unterziehen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens wird ein leistungsfähiges Unternehmen zur Durchführung des Auftrages gesucht.

5023210034993100909100002026-09-012030-08-31

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg — Karlsruhe

Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge hingewiesen. Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Auf das Hinweisblatt der Vergabekammer Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Karlsruhe/Abteilung_1/Referat_15/DocumentLibraries/Documents/15_vk_merkblatt.pdfn wird hingewiesen.

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