Thüringer Landgesellschaft mbH - Einführung eines neuen Finanzbuchhaltungs-Systems
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Thüringer Landgesellschaft mbH - Einführung eines neuen Finanzbuchhaltungs-Systems
CPV-Codes
Lose (1)
Die Thüringer Landgesellschaft wurde 1991 als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen des Freistaats Thüringen gegründet. Die Kernaufgabe des Unternehmens ist die nachhaltige Entwicklung der Agrarstruktur und der ländlichen Räume im Freistaat. Dabei erstrecken sich die Kompetenzen von der Unterstützung der Landwirtschaft über die Dorfentwicklung, Regionalentwicklung bis hin zur Bodenordnung, Wasserbau und Wasserwirtschaft. Mit vier Außenstellen in Erfurt (Zentrale), Meiningen, Neustadt/Orla und Sondershausen ist die Thüringer Landgesellschaft mbH in vier thüringischen Regionen präsent. Sie beschäftigt rund 150 hoch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Leistungsumfang ist die Einführung eines neuen Finanzbuchhaltungs-Systems mit Datenmigration, Schnittstellenfähigkeit zu bereits bestehenden Systemen, Testsystem, Dokumentation und Schulung. Ziel ist die Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Einführung. Die Abdeckung der gesetzlich buchhalterischen Anforderungen und der individuellen Prozesse der Thüringer Landgesellschaft sowie die Verwendung allgemeiner Standards zur Prozessoptimierung. Auf Basis eines entsprechenden Testsystems und einer Dokumentation sind entsprechende Schulungssysteme und Schulungsunterlagen aufzusetzen. Im Rahmen eines Testkonzeptes soll der Ablauf und die Funktion beschrieben werden für die Qualitätssicherung und Übergabe des neuen Finanzbuchhaltungs-Systems. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pflichtenheftes (Bestandteil der Vergabeunterlagen) Bezug genommen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt — Weimar
Sieht sich ein Teilnehmer durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).