VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 116/2026

Generalsanierung Grundschule Hallerhöhe - Planungsleistungen

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

17.06.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Lose

3

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Villingen-Schwenningen (78054) — DE136

Beschreibung

Generalsanierung Grundschule Hallerhöhe - Planungsleistungen

CPV-Codes

71240000

Lose (3)

LOT-0001TGA HLS

Leistungsbild Technische Ausrüstung gem. HOAI § 55, AG 1,2,3 gem. § 53(2)

712400002026-06-222027-10-01

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0002TGA E-FöA

Leistungsbild Technische Ausrüstung gem. HOAI § 55, AG 4,5,6,8 gem. § 53(2)

712400002026-06-222027-10-01

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0003TGA KÜ

Leistungsbild Technische Ausrüstung gem. HOAI § 55, AG 7 gem. § 53(2)

712400002026-06-222027-10-01

Zuschlagskriterien

Preis

Auftragnehmer

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf §§ 160 und 161 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 GWB - Form, Inhalt (1) 1. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. 2. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgtist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

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