Erd-, Mauer-, Betonarbeiten und Entwässerungskanalarbeiten; Neubau Verwaltungsgebäude
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Der Landkreis Saarlouis wird die Verwaltung des Landratsamtes durch den Neubau eines Verwaltungsgebäudes erweitern. Bei der baulichen Anlage handelt es sich um einen 4-geschossigen Flachdachbaukörper. Die Abmessungen betragen in Längsrichtung ca.75,00 m und in Querrichtung ca. 13 m. Das Gebäude ist in jedem Geschoss in 4 Teilnutzungseinheiten untergliedert, die geschossweise deckungsgleich übereinander liegen. Die Grundrissfläche der Tragkonstruktion des Verwaltungsneubaus ist unterteilt in ein Gebäuderaster von 6 x 6 m, 12 Felder in Längsrichtung und 3 Felder in Querrichtung.
CPV-Codes
Lose (1)
Die vorliegende Leistungsbeschreibung bezieht sich auf die Ausführung von Erd-, Mauer-, Beton-, Entwässerungskanalarbeiten.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer — Saarbrücken
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).