Fahrdienst 9203 Lübbecker Werkstätten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Arbeitstägliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen zu den Werkstätten der Lübbecker Werkstätten in Lübbecke
CPV-Codes
Lose (9)
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 77 Menschen mit Behinderung, davon 60 Läufer und 17 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 37 Menschen mit Behinderung, davon 27 Läufer und 10 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 69 Menschen mit Behinderung, davon 59 Läufer und 10 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 67 Menschen mit Behinderung, davon 51 Läufer und 16 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 84 Menschen mit Behinderung, davon 76 Läufer und 8 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 39 Menschen mit Behinderung, davon 38 Läufer und 1 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 84 Menschen mit Behinderung, davon 82 Läufer und 2 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 94 Menschen mit Behinderung, davon 82 Läufer und 12 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Arbeitstägliche Beförderung von ca. 108 Menschen mit Behinderung, davon 96 Läufer und 12 Rollstuhlfahrer, aus der o.g. Region.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Nach § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.