Neubau Mensa Astrid-Lindgren-Schule - Tragwerksplanung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Neubau Mensa mit Gruppenräumen OGTS Astrid-Lindgren-Schule, Schwentinental, Planungsleistungen der Fachplanung gem. HOAI Teil 4, Abschnitt 1, Tragwerksplanung § 51 HOAI, LPH 1-6
CPV-Codes
Lose (1)
Maßnahmenbeschreibung: Seitens der Stadt Schwentinental soll im Zuge der Anforderung ab 2026-2029 den Betrieb einer offenen Ganztagsschule an der Astrid-Lindgren Grundschule sicherzustellen, eine Mensa mit zusätzlichen Gruppenräumen für die OGTS gebaut werden. Ein möglicher Standort für den Neubau einer Mensa mit zusätzlichen Betreuungsräumen befindet sich zwischen dem Jugendhaus und der vorhandenen Parkfläche auf dem westlichen Teil des Schulgrundstücks. Er bietet bei 2-gechossiger Bauweise ausreichend Fläche für das geforderte Raumprogramm. Die bisherige Planung sieht einen Neubau mit ca. 870m² Bruttogeschoßfläche vor. Die Kosten der Kostengruppen 200-700 wurden auf ca. 5 Mio. € brutto geschätzt. Zu diesem Zweck werden Planungsbüros zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert, die das Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung gem. §51 HOAI abdecken, und in der Vergangenheit ähnliche Maßnahmen verwirklicht haben. Es sollen die Leistungsphasen 1-6 bearbeitet werden Die Beauftragung wird stufenweise erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, aus den vorgenannten Leistungsbildern nur einen Teil der Grundleistungen zu vergeben. Verfahrensbezogene Vergabeunterlagen sind auf der E-Vergabeplattform zum Verfahren unter https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/7/tenderId/121015870 eingestellt.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein — Kiel
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: _________________________________________________________________________________________ 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, _________________________________________________________________________________________ 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, _________________________________________________________________________________________ 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.