OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

Trinkwasser-Studie, TA 5

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

21.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Petersberg, OT Gutenberg (06193) — DEE0B

Ausführungsort

Gutenberg (06193) — DEE0B

Beschreibung

Planung der Trinkwasserversorgungsleitung von Deutleben bis Gimritz und von Gimritz bis Beidersee

CPV-Codes

71320000

Lose (1)

LOT-0000Trinkwasser-Studie, TA 5

- Planung der Trinkwasserversorgungsleitung von der Ortschaft Deutleben bis nach Gimritz und von Gimritz bis Beidersee (06193 Wettin-Löbejün) Der WAZV Saalkreis möchte sein Trinkwasserversorgungsnetz energetisch sanieren und beabsichtigt in diesem Zusammenhang als Teilprojekt des Gesamtprojektes "Optimierung Trinkwasserversorgungsnetz" eine Trinkwasserversorgungsleitung von der Ortschaft Deutleben bis nach Gimritz und von Gimritz bis nach Beidersee zu verlegen. Der Trassenbereich verläuft von der Ortschaft Deutleben bis zur Ortschaft Gimritz und vom Anschlusspunkt in Gimritz bis zum Anschlusspunkt in Beidersee. Die geplante Trassenlänge beträgt ca. 5.600 m.

713200002026-10-122028-05-19

Zuschlagskriterien

projektbezogene Anwendung von Erfahrungswerten

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt — Halle (Saale)

Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten Stelle für Nachprüfverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg, 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind.

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