Briefdienstleistungen XII
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Auftragsgegenstand ist die werktägliche (Montag bis einschließlich Freitag) Postfachleerung und -anlieferung der Briefe an die jeweiligen Dienststellen der TK sowie die tägliche Abholung der Ausgangspost, deren Frankierung, Beförderung und Zustellung (bundesweit und ins Ausland) von Briefsendungen im Gewichtsbereich bis 1000 g sowie von Briefsendungen ab 1.001 g bis 2.000 g (z.B. Maxibrief Plus). Ebenfalls müssen Einschreiben und Postzustellungsaufträge (PZA) durch den Briefdienstleister abgeholt sowie deren Beförderung und Zustellung sichergestellt werden. Die Sendungen müssen in der richtigen Höhe frankiert (freigemacht) werden.
CPV-Codes
Lose (1)
Vom Auftrag umfasst ist die Ausgangspost von Dienststellen der TK in Essen, Duisburg, Mönchengladbach, Düsseldorf und Bochum. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) der über diesen Rahmenvertrag abrufbaren vertragsgegenständlichen Leistungen beträgt 120 % Prozent des Angebotsvergleichspreises (vgl. § 2 des Vertrages) für die gesamte Vertragslaufzeit.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Die Vergabekammern des Bundes — Bonn
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.