OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 115/2026

Heidenheim, Polizeidienststellen, Sanierung und Neubelegung Polizeirevier und Kriminalkommissariat Heizdecken - neue Ausschreibung

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

23.06.2026 10:30

Geschätzter Auftragswert

177.846 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Schwäbisch Gmünd (73525) — DE11D

Ausführungsort

Karlstr. 20, Heidenheim/Brenz (89518) — DE11D

Beschreibung

Heizdecken - neue Ausschreibung

CPV-Codes

45331000

Lose (1)

LOT-0000Heizdecken - neue Ausschreibung
177.846 €

Vermögen und Bau BW saniert das Polizeidienstgebäude Karlstr. 20 in Heidenheim. Im Zuge der Sanierung sind Heizung- und Kältetechnische Anlagen DIN 18380 auszuführen. Grobe Massen: 450 m² Gipskarton 880 m² Q2 Spachtelung 430 m² Modulheizdecken Zur Ausführung der Leistungen darf nur Personal eingesetzt werden, welches zuvor zuverlässigkeitsüberprüft wurde und keine negativen Anhaltspunkte vorliegen.

453310002026-08-032026-09-30

Zuschlagskriterien

---

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Weitere Ausschreibungen dieses Auftraggebers