Kreishaus Osnabrück / Umfassende Gebäudesanierung und Modernisierung (1. BA) - Rohrrahmentüren (VE 1.310)
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
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Beschreibung
Kreishaus Osnabrück / Umfassende Gebäudesanierung und Modernisierung (1. BA) - Rohrrahmentüren (VE 1.310)
CPV-Codes
Lose (1)
Für das Anfang der 1980er-Jahre erbaute Kreishaus Osnabrück wurde ein umfassender Sanierungsbedarf des Gebäudes festgestellt, der sich aus geänderten Anforderungen an das Gebäude oder auch geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften ergibt. Daher plant der Landkreis Osnabrück eine umfassende Sanierung und Modernisierung seines Kreishauses. Die Umsetzung dieser Baumaßnahme ist in vier Bauabschnitte aufgeteilt und erfolgt zeitversetzt. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die für den 1. Bauabschnitt erforderlichen Metallbau- und Verglasungsarbeiten zu den Rohrrahmentüren. Die Durchführung ist voraussichtlich ab Mai / Juni 2026 vorgesehen. Wesentliche Leistung dabei ist: * 18 St. Aluminium-Rohrrahmenelemente mit und ohne Brandschutzanforderungen liefern und montieren Es gelten folgende Mindestanforderungen an die Eignung (Leistungsfähigkeit) der Bieter: * Jahresumsatz der letzten drei Jahre: jeweils mindestens 200.000 EUR pro Jahr * Mitarbeiteranzahl gesamt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe: mindestens 3 * Referenzprojekte: Mindestens ein abgeschlossenes Referenzprojekt mit einem Auftragswert von mindestens 100.000 EUR (netto) sowie zusätzlich mindestens zwei abgeschlossene Referenzprojekte mit einem Auftragswert von jeweils mindestens 50.000 EUR (netto).
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr — Lüneburg
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.