ESTW Solingen 2b_Kabeltiefbau_D-Eller, Hilden, Immigrath (2025-2030)
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Kabeltiefbauleistungen für den ESTW-Bereich Solingen 2b (ESTW D-Eller, Hilden, Immigrath) im Zeitraum 2025-2030 im Zuge des Projektes ETCS Korridor Rhine-Alpine, TP West. 35000 m Herstellung Kabelkanal Gr. I - III i.F. 4500 m Herstellung Randweg 8500 m Herstellung Kabelschutzrohre DN 110 125 Stück Herstellung Kabelschächte Gr. V - IX 250 Stück Herstellung Kabelkleinschächte 3600 m Herstellung Gleisquerungen in offener Bauweise 150 Stück Rammrohrgründung mit Adapter große Bauform bis 6,50 m einschl. Einfassungsrahmen 110000 m Kabelverlegung bis 25 mm, einschl. durch Rohre ziehen 114000 m Kabelverlegung von 25 - 40 mm, einschließlich durch Rohre ziehen 60000 m Kabelverlegung von 40 - 60 mm, einschließlich durch Rohre ziehen 30000 m Kabelverlegung von 60 - 80 mm, einschließlich durch Rohre Ziehen 21000 m Qualitätsstopfgang
CPV-Codes
Lose (1)
Kabeltiefbauleistungen für den ESTW-Bereich Solingen 2b (ESTW D-Eller, Hilden, Immigrath) im Zeitraum 2025-2030 im Zuge des Projektes ETCS Korridor Rhine-Alpine, TP West. 35000 m Herstellung Kabelkanal Gr. I - III i.F. 4500 m Herstellung Randweg 8500 m Herstellung Kabelschutzrohre DN 110 125 Stück Herstellung Kabelschächte Gr. V - IX 250 Stück Herstellung Kabelkleinschächte 3600 m Herstellung Gleisquerungen in offener Bauweise 150 Stück Rammrohrgründung mit Adapter große Bauform bis 6,50 m einschl. Einfassungsrahmen 110000 m Kabelverlegung bis 25 mm, einschl. durch Rohre ziehen 114000 m Kabelverlegung von 25 - 40 mm, einschließlich durch Rohre ziehen 60000 m Kabelverlegung von 40 - 60 mm, einschließlich durch Rohre ziehen 30000 m Kabelverlegung von 60 - 80 mm, einschließlich durch Rohre Ziehen 21000 m Qualitätsstopfgang
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.