VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

Moraltpark in Bad Tölz - infrastrukturelles - und technisches Facility Management, 2 Lose

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

01.06.2026

Geschätzter Auftragswert

0 €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Lose

2

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10963) — DE300

Ausführungsort

Bad Tölz (83646) — DE216

Beschreibung

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind Leistungen des Facility Managements für das Objekt der berlinovo Moraltpark (Einkaufszentrum)

CPV-Codes

50700000

Lose (2)

LOT-0002Infrastrukturelles Facility Management

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind Leistungen des Facility Managements für das Objekt der berlinovo Moraltpark (Einkaufszentrum) Lenggrieser Str. 48, 50/Moraltpark 1 ah in 83646 Bad Tölz.

507000002026-07-012032-06-30

Zuschlagskriterien

Gesamtpauschale 55 %
LOT-0001Technisches Facility Management

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind Leistungen des Facility Managements für das Objekt der berlinovo Moraltpark (Einkaufszentrum) Lenggrieser Str. 48, 50/Moraltpark 1 ah in 83646 Bad Tölz.

507000002026-07-012032-06-30

Zuschlagskriterien

Gesamtpauschale 55 % "DEU"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Berlin Informationen über die Überprüfungsfristen: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gem.§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit der eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (134 GWB) oder einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäische Union bekannt gemacht, endet die Frist dreißig Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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