OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragTED 115/2026

Durchführung des Interhospitaltransfers gemäß §13 RettG NRW

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Herne (44623) — DEA55

Beschreibung

Durchführung des Interhospitaltransfers gemäß §13 RettG NRW

CPV-Codes

75252000

Lose (1)

LOT-0001Durchführung des Interhospitaltransfers gemäß §13 RettG NRW

Bereitstellung von Krankentransportwagen für Ferntransporte, Rettungstransportwagen für Ferntransporte, Schwerlastrettungswagen für Ferntransporte und Intensivtransportwagen mit ärztlicher Begleitung auf Anforderung (24h pro Tag an 365 Tagen im Jahr).

752520002026-10-012031-10-01

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat, 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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