VergebenVertragsänderung · 38DienstleistungsauftragTED 115/2026

Auftragsänderung 11: Neubau Gymnasium Herrsching, Operative Baulogistik

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

12.09.2024

Geschätzter Auftragswert

233.909 €

Vertragslaufzeit

1.0 Monate

Sitz des Auftraggebers

Starnberg (82319) — DE21L

Ausführungsort

Mühlfeldstraße, Herrsching (82211) — DE21L

Beschreibung

Neubau Gymnasium Herrsching, Operative Baulogistik

CPV-Codes

71500000

Lose (1)

LOT-0001Auftragsänderung 11: Neubau Gymnasium Herrsching, Operative Baulogistik

Der Landkreis Starnberg benötigt zur Fertigstellung des Neubaus Gymnasium Herrsching Leistungen für Operative Baulogistik. Im Zuge der Ausführung der baulogistischen Leistungen sind Mehrmengen an Müll angefallen. Diese wurden verursacht durch erforderliche ersatzweise Beräumungen.

715000001 Monate

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Regierung von Oberbayern — München

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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