Etablierung einer öffentlich-öffentlichen Kooperation auf dem Gebiet der Pathologie zwischen Gesundheit Nord gGmbH und Universitätsmedizin Göttingen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Kooperationspartner, d.h. die Gesundheit Nord gGmbH und die Universitätsmedizin Göttingen beabsichtigen eine enge Kooperation auf dem Gebiet der pathologischen Diagnostik. Darüber soll zur Sicherstellung einer transparenten Vorgehensweise vorsorglich im Rahmen dieser Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB informiert werden. Aufgrund von formal-technischen Einschränkungen in den auf der Grundlage von eForms auszufüllenden „Formularfeldern“ muss zwingend ein Kooperationspartner (Gesundheit Nord gGmbH) als "Beschaffer" und der andere (Universitätsmedizin Göttingen) als "Bieter" bezeichnet werden; eForms lässt eine andere Vorgehensweise / Bezeichnung nicht zu. Tatsächlich ist die Gesundheit Nord aber nicht „Beschaffer“ und die Universitätsmedizin nicht „Bieter“, sondern beide sind in Hinblick auf das vorliegend in Aussicht genommene Projekt „Kooperationspartner“. Es wird zur Ermöglichung effektiven Primärrechtsschutzes daher in der vorliegenden EU-Bekanntmachung im Weiteren vorsorglich darauf verwiesen, dass die hier in der Bekanntmachung angegebene VK Niedersachsen ebenso für einen Vergabenachprüfungsantrag zuständig wäre wie die VK Bremen, auch wenn sie lediglich als "Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt", in der Bekanntmachung angegeben werden kann. Die eForms lassen die Angabe von zwei Überprüfungsstellen ebenso wenig zu wie die gleichrangige Benennung von Kooperationspartnern. Vor diesem Hintergrund werden diese Umstände zur Sicherstellung der Transparenz und eines besseren Verständnisses vorab klargestellt.
CPV-Codes
Lose (1)
Es handelt sich um eine Zusammenarbeit mit kollaborativer Dimension mit gemeinsamer strategischer Zielsetzung, d.h. die Kooperationspartner definieren gemeinsam ihren Bedarf und die Lösungen dafür. Die Kooperation soll die Bereiche Personal, Qualitätsmanagement, Weiterbildung und Digitalisierung umfassen. Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) beabsichtigt, Subspezialisierungen in der Pathologie weiter auszubauen und das dortige Leistungsspektrum mit dem Ziel des Ausbaus der personalisierten molekularpathologischen Diagnostik zu erweitern. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ermöglicht die Kooperation mit der Gesundheit Nord (GeNo) aufgrund von deren Größe mit entsprechendem komplexen Leistungsspektrum die Übermittlung entsprechender Präparate zur Befundung und Sicherstellung einer umfassenden ärztlichen Ausbildung. Beide Auftraggeber stellen wechselseitig Ressourcen für den jeweils anderen Auftraggeber nach dem Kostenerstattungsprinzip zur Verfügung. Auf Seiten der UMG sind dies Befundungs- sowie Unterstützungsleistungen zur Sicherstellung der molekularpathologischen Diagnostik und damit der medizinischen Versorgung von GeNo-Patienten. GeNo leistet neben einer Kostenerstattung Leistungen im Bereich Aus- und Weiterbildung insbesondere für Subspezialisierungen durch Rotationsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte; Bereitstellung von spezifischem Know-How in den Bereichen KI und Digitalisierung. Gemeinsam werden beide Partner Forschungsprojekte durchführen, ein gemeinsames QM-System sowie ein gemeinsames Fehlermanagementsystem unter Implementierung einer gemeinsamen Lernplattform etablieren. Gemeinsames Ziel ist zudem der Erhalt der GeNo-Standorte als akademische Lehrkrankenhäuser.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Bremen — Bremen
Durch die vorliegende Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB beabsichtigen die Gesundheit Nord gGmbH und die Universitätsmedizin Göttingen, den Vertrag frühestens nach Ablauf von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abzuschließen. Wird innerhalb dieser Frist kein Nachprüfungsantrag gestellt, tritt unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB keine Unwirksamkeit des Vertrags wegen einer fehlenden vorherigen Bekanntmachung ein. Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen, insbesondere auf dessen Abs. 3 Satz 2.