SV-TDR-260616-003 - LiDAR-Befliegung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Die SWM Infrastruktur GmbH & Co.KG (SWMI) planen den Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk Uppenborn I (UPP 1) und dem Hauptumspannwerk Föhring (FOE) in Unterföhring inklusive des Abzweigs Moosburg (MBG). Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Durchführung einer luftgestützten LiDAR- und Bildbefliegung zur Bestandsaufnahme des Projektgebietes für den Ersatzneubau zwischen UPP 1 und FOE. Die Fläche des Projektgebietes beträgt ca. 22 km². Die Daten dienen als Grundlage für Planung, Trassierung, Variantenuntersuchung sowie Abstandsuntersuchungen. Ergebnis der angefragten Leistung sind drei Datensätze: 1. Georeferenzierte, klassifizierte LiDAR Punktwolken des Projektgebietes 2. Digitale Orthofotos des Projektgebietes (Format: GeoTIFF-Files) 3. Schrägbildaufnahmen aller Maste der Bestandsleitung inkl. Bericht im PDF-Format
CPV-Codes
Lose (1)
Die SWM Infrastruktur GmbH & Co.KG (SWMI) planen den Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk Uppenborn I (UPP 1) und dem Hauptumspannwerk Föhring (FOE) in Unterföhring inklusive des Abzweigs Moosburg (MBG). Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Durchführung einer luftgestützten LiDAR- und Bildbefliegung zur Bestandsaufnahme des Projektgebietes für den Ersatzneubau zwischen UPP 1 und FOE. Die Fläche des Projektgebietes beträgt ca. 22 km². Die Daten dienen als Grundlage für Planung, Trassierung, Variantenuntersuchung sowie Abstandsuntersuchungen. Ergebnis der angefragten Leistung sind drei Datensätze: 1. Georeferenzierte, klassifizierte LiDAR Punktwolken des Projektgebietes 2. Digitale Orthofotos des Projektgebietes (Format: GeoTIFF-Files) 3. Schrägbildaufnahmen aller Maste der Bestandsleitung inkl. Bericht im PDF-Format
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern — München
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).