Neubau U-Bahn-Werkstatthalle 4, Betriebshof Barmbek (BBA-H4) - TGA-Elektroplanung (Lph 5 - 8) [ba]
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Hamburger Hochbahn AG beabsichtigt eine stufenweise Vergabe der Planungsleistungen für die Elektroinstallation/ Energieanlagen für den Neubau einer U-Bahn-Werkstatthalle für Betriebs- und Personenfahrzeuge in Hamburg-Barmbek.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Hochbahn beabsichtigt eine stufenweise Vergabe der erforderlichen Ingenieurleistungen für den Neubau einer vollständig unterkellerten U-Bahn-Werkstatthalle mit zusätzlichen Nebenwerkstätten, Sozial- und Büroräumen, Technikräumen sowie einem separaten Ausbildungszentrum U-Bahn in der Freien und Hansestadt Hamburg. Es werden Planungsleistungen der Elektroinstallation für Gebäude für folgende Anlagengruppen gemäß der HOAI 2021 vergeben: 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Die Leistungsbilder der Objekt-, Tragwerks-, Gleisbau-, Ingenieurbau- und Abbruchplanung sowie der weiteren Anlagengruppen der TGA werden durch die Hamburger Hochbahn AG separat beauftragt. Die Integration der weiteren Fachplanungen im facheigenen Planungs- und Bauprozess ist Aufgabe des Planers. Die zu beplanende Fläche befindet sich südlich, entlang der Bahngleise gelegen, auf dem U-Bahn-Betriebshof Barmbek in Hamburg-Winterhude. Um den aktuellen und zukünftigen Anforderungen des U-Bahn-Betriebs gerecht zu werden, ist es erforderlich, die bestehende Werkstatthalle aus den 1910er Jahren (aktuelle Grundfläche ca. 4.800 m²) und ein weiteres, nahe gelegenes Gebäude rückzubauen und durch einen Neubau zu ersetzen. Das Flächenkonzept des Neubaus umfasst folgendes Bauwerk: Werkstatthalle mit den Bereichen: - Werkstatthalle, UG + EG ca. 11.800 m² (zzgl. Dacharbeitsstandebene) - Nebenwerkstätten, Büro- und Sozialräume Werkstatt, 1. OG (Nordriegel) und 2.OG, ca. 3.600 m² - Ausbildungszentrum U-Bahn inkl. Notleitstell, 3.OG, ca. 3.300 m² - Technische Räumlichkeiten (TGA und ELT), alle Geschosse, ca. 840 m² - Dachflächen 1.OG, ca 2.400 m² - Dachflächen PV-Anlage 3.OG, 3.300 m² Wesentliche Vertragstermine sind: - Beginn der Ausführungsplanung ELT - 10/2026, - Beginn der Abbrucharbeiten - 08/2026, - Beginn der Baumaßnahme (Neubau) - 05/2027, - Beginn der Objektüberwachung ELT - 03/2029, - Fertigstellung der Baumaßnahme - 06/2030, - Mängelbeseitigung, Dokumentation, kommerzieller Abschluss - 02/2031,
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen — Hamburg
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. 2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.