OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

Tragwerksplanung - Insel-Campus-Pforzheim

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Pforzheim (75175) — DE129

Ausgewählte Bewerber

3 – 5

Beschreibung

Tragwerksplanung - Insel-Campus-Pforzheim

CPV-Codes

71000000

Lose (1)

LOT-0000Tragwerksplanung - Insel-Campus-Pforzheim

-Tragwerksplanung gem. HOAI 2021 Teil 4 Abschnitt 1, § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung, Leistungsphasen 1 6, Grundleistungen -Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung gem. AHO Heft Nr. 3, 6. Auflage -Abbruchbegleitung

710000002026-12-212041-12-31

Zuschlagskriterien

Bewertet wird, inwieweit die konzeptionelle Darstellung nachvollziehbar und schlüssig eine möglichst hochwertige und reibungslose Leistungserbringung erwarten lässt. Dabei werden die Ausführungen des Bieters zum Qualitätssicherungssystem, Softwareeinsatz für statische Berechnungen und Nachweise, Personelle Verfügbarkeit für das Projekt über die gesamte Laufzeit und vorliegende Fortbildungsnachweise Holzbau/Ingenieurbau des eingesetzten Projektteams bewertet.Die Bewertung erfolgt im Vergleich der verschiedenen wertbaren Angebote untereinander unter Abwägung der jeweiligen guten und weniger guten Aspekte (sog. diskursive Wertung). Dabei werden ganze, halbe und viertel Punkte vergeben. Sie erfolgt wie folgt: 5 Bewertungspunkte:Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen wertbaren Angeboten im Hinblick auf die zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium genannten Zielvorstellungen des Auftraggebers eine sehr gute Leistung erwarten. 4 Bewertungspunkte:Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen wertbaren Angeboten im Hinblick auf die zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium genannten Zielvorstellungen des Auftraggebers eine gute Leistung erwarten. 3 Bewertungspunkte:Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen wertbaren Angeboten im Hinblick auf die zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium genannten Zielvorstellungen des Auftraggebers eine befriedigende Leistung erwarten. 2 Bewertungspunkte:Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen wertbaren Angeboten im Hinblick auf die zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium genannten Zielvorstellungen des Auftraggebers eine ausreichende Leistung erwarten. 1 Bewertungspunkt:Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen wertbaren Angeboten im Hinblick auf die zu dem jeweiligen qualitativen Zuschlagskriterium genannten Zielvorstellungen des Auftraggebers eine mangelhafte oder gar ungenügende Leistung erwarten Detalierte Angaben zur Gewichtung können auch der Anlage 03 Zuschlagskriterien_Auftrag Stufe 2 entnommen werden

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind: § 160 Abs. 3, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

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