Abschluss eines Enterprise Agreement Vertrages mit einem autorisierten Handelspartner zur Fortführung / Erneuerung der Microsoft-Lizensierung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Abschluss eines Enterprise Agreement Vertrages mit einem autorisierten Handelspartner zur Fortführung / Erneuerung der Microsoft-Lizensierung
CPV-Codes
Lose (1)
Der KSV Sachsen schreibt den Abschluss eines Enterprise Agreement Vertrages mit einem autorisierten Handelspartner zur unterbrechungsfreien Fortführung / Erneuerung der Microsoft-Lizenzierung aus. Der KSV Sachsen hat seine IT-Infrastruktur mit Produkten des Herstellers Microsoft (MS) lizensiert und ist im Besitz eines über einen Beitritt zum BMI-Rahmenvertrag abgeschlossenen gültigen Microsoft Enterprise Agreement Vertrag. Der bestehende EA-Vertrag endet am 30.04.2027. Somit ist ein Anschlussvertrag zum 01.05.2027 erforderlich, der einen nahtlosen Übergang der Software Assurance (SA) für die vorhandenen Lizenzen sowie die Beschaffung neuer Lizenzen inkl. Software Assurance sicherstellt. Die Vertragslaufzeit für den EA-Vertrag beträgt zunächst 36 Monate mit Beginn 01.05.2027. Nach Ablauf der 36 Monate kann der EA-Vertrag einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Leistung wird als Lieferauftrag auf Grundlage der Konditionenverträge zwischen dem BMI und Microsoft ausgeschrieben. Es handelt sich um eine einheitliche Ausschreibung, deren Leistungsbestandteile in einem Gesamtauftrag vergeben werden. Eine Losaufteilung erfolgt nicht.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen — Leipzig
Jeder Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmun-gen an folgende Nachprüfungsbehörde wenden: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen PF 10 13 64 04013 Leipzig Tel.: +49 341 977 - 3800 Fax: +49 341 977 - 1049 Internet: https://www.lds.sachsen.de Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber dem Auftraggeber binnen zehn Tagen, nachdem der geltend gemachte Verstoß erkannt wurde, zu rügen, bei Verstößen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben, bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist. Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsantrag bei der o.a. Vergabekammer schriftlich gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des GWB hat einen Emp-fangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des GWB zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Be-weismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.