VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 115/2026

Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Hygiene- und Reinigungsartikeln

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

15.06.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Vertragslaufzeit

48.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Zossen (15806) — DE40H

Beschreibung

Für den regelmäßigen Reinigungsbedarf der durch die Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung genutzten Gebäude/Räumlichkeiten wird ein umweltverträgliches Standardsortiment an Reinigungsmitteln sowie etwaigem Ausstattungszubehör etc. benötigt. Die Nachfrage umfasst ebenso die Ausstattung mit Hygienematerialien des täglichen Bedarfs sowie Insekten- und Sonnenschutzartikeln.

CPV-Codes

3370000033191000337117003922430039800000

Lose (1)

LOT-0001Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Hygiene- und Reinigungsartikeln

Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und endet nach einer Laufzeit von 24 Monaten zum Mo-natsende. Der Auftraggeber kann den Vertrag zweimal einseitig jeweils um bis zu weitere 12 Monate (Optionslaufzeit) verlängern, wenn dies mindestens 3 Monate vor Ablauf der Festlaufzeit bzw. der Optionslaufzeit schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB durch den Auftraggeber angezeigt wird.

337000003319100033711700392243003980000048 Monate

Zuschlagskriterien

Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Bestangebots-Quotienten-Methode"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Brandenburg — Potsdam

Verstöße gegen Vergabebestimmungen sind gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Bei Verstößen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben, bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist. Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsantrag bei der o.a. Vergabekammer des Landes Brandenburg schriftlich gestellt werden. Beantragt ein Unternehmen die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung benannten Frist nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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