VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

Bewirtschaftung der Betriebskantine und weitere Cateringleistungen

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

09.06.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 € – 400.658 €

Vertragslaufzeit

48.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Stuttgart (70567) — DE111

Beschreibung

Bewirtschaftung der Betriebskantine, Sicherstellung der Frühstücks- und Zwischenverpflegung sowie Bereitstellung der Sitzungsverpflegung inkl. zugehöriger Nebenaufgaben

CPV-Codes

555120005550000055511000

Lose (1)

LOT-0001Bewirtschaftung der Betriebskantine und weitere Cateringleistungen

Abschluss eines Cateringvertrags zur Bewirtschaftung der Betriebskantine und zur Erbringung weiterer Catering-Leistungen mit nachfolgendem Inhalt: - Speisenplanung - Zubereitung und Bereitstellung von Frühstücks- und Zwischenverpflegung - Zubereitung und Bereitstellung von Mittagsverpflegung - Zubereitung und Bereitstellung von Sitzungsverpflegung - Betreuung der Kaffeemaschinen/ Mitarbeiter Wasserversorgung - Stellen des eigenen Küchen- und Servicepersonals - Reinigung des Wirtschaftsbereichs Umfang: ca. 100 Mittagessen pro Tag Vertragslaufzeit: - Grundlaufzeit: 4 Jahre ab Ausführungsbeginn - Vertragsbeginn: mit Zuschlagserteilung - Ausführungsbeginn: 01.07.2026

55512000555000005551100048 Monate

Zuschlagskriterien

Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Bestangebots-Quotienten-Methode"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4GWB). Erkennt ein Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.

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