Brieflaufzeitmessung im inländischen Netz des Universaldienstanbieters Post
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Brieflaufzeitmessung im inländischen Netz des Universaldienstanbieters Post
CPV-Codes
Lose (1)
Mit dem am 19. Juli 2024 in Kraft getretenen novellierten Postgesetz (PostG) wurde die Aufgabe der Laufzeitmessungen Brief und Paket auf die Bundesnetzagentur übertragen. Gemäß § 20 Abs. 2 PostG überprüft die Bundesnetzagentur die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PostG durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung anerkannter Standards. Aus der gesetzlichen Anforderung zur Messung inländischer Briefsendungen ergeben sich in der Praxis zwei Bereiche bzw. Teilmessungen, die berücksichtigt werden müssen: a. Messung der Durchlaufzeit von Einzelbriefsendungen Ende zu Ende Mit Ergänzung: Messung der Laufzeiten von Einschreibesendungen (Standard und Einwurf) b. Messung der Durchlaufzeit von Massensendungen Ende zu Ende.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn