OffenAusschreibung · 16LieferauftragTED 115/2026

Beschaffung von Biogas (Biomethan)

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 10:00

Geschätzter Auftragswert

1,4 Mio. €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Damme (49401) — DE94F

Beschreibung

Die Wärmeversorgung Damme GmbH betreibt seit November 2013 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) in der Straße Nordhofe 1 in Damme. Hierüber wird derzeit das Schulzentrum in Damme mit Wärme versorgt. Als Brennstoff wird Biomethan eingesetzt, welches im Rahmen der Gasäquivalentnutzung über das öffentliche Erdgasnetz bezogen wird. Für die Versorgung in den Wintermonaten stehen zwei weitere Erdgaskessel bereit. Die Wärmeversorgung Damme GmbH beschafft hiermit die erforderliche Menge Biomethan zum Betrieb des BHKW.

CPV-Codes

09120000

Lose (1)

LOT-0001Lieferung von Biogas (Biomethan)
1,4 Mio. €

Die Wärmeversorgung Damme GmbH beschafft hiermit die erforderlich Menge Biomethan zum Betrieb des BHKW. Weitere Hauptangebote und Nebenangebote sind zugelassen. Hauptangebote müssen den nachfolgenden Lieferzeitraum und die Liefermenge einhalten. Zwecks Geltendmachung der Vergütungsansprüche gemäß § 27 EEG 2012 muss ein Produkt aus Einsatzstoffen der Anlage 2 bzw. 3 der Biomasseverordnung (entsprechend Einsatzstoffvergütungsklasse I bzw. II) angeboten werden. Insoweit muss der Lieferant ein Produkt anbieten, das geeignet ist, die Vergütungsansprüche der Wärmeversorgung Damme GmbH zu realisieren. Es ist möglich, mehrere Hauptangebote unter Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen abzugeben. Lieferzeitraum Hauptangebote: 01.01.2027, 06:00 Uhr bis einschließlich 01.01.2034, 06:00 Uhr Liefermenge Hauptangebote: 6.000.000 kWh/a einschließlich Abnahmeflexibilität von 80 - 120%/a gemäß Liefervertrag Produktbeschaffenheit Hauptangebote: EEG 2012, Einsatzstoffvergütungsklasse I. bzw. II Nebenangebote müssen den nachfolgenden Lieferzeitraum und die Liefermenge einhalten. Zwecks Geltendmachung der Vergütungsansprüche gemäß § 27 EEG 2012 muss ein Produkt aus Einsatzstoffen der Anlage 2 bzw. 3 der Biomasseverordnung 2012 (entsprechend Einsatzstoffvergütungsklasse I bzw. II) angeboten werden. Insoweit muss der Lieferant ein Produkt anbieten, das geeignet ist, die Vergütungsansprüche der Wärmeversorgung Damme GmbH zu realisieren. Lieferzeitraum Nebenangebote: 01.01.2027, 06:00 Uhr bis einschließlich 01.01.2030, 06:00 Uhr Liefermenge Nebenangebote: 6.000.000 kWh/a einschließlich Abnahmeflexibilität von 80 - 120%/a gemäß Liefervertrag Produktbeschaffenheit Nebenangebote: EEG 2012, Einsatzstoffvergütungsklasse I. bzw. II

091200002027-01-012030-01-01

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen — Lüneburg

Die Auftraggeberin weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die Auftraggeberin weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Auftraggeberin wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax darf der Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§134 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 Abs. 2 Satz 3 GWB.

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