Rahmenvertrag Abschleppen und Verwahren von Fahrzeugen
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Abschleppen und Verwahren von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen in 2 Losen
CPV-Codes
Lose (2)
Abschleppen und Verwahren von Fahrzeuge Sach- und fachgerechtes Abschleppen von ca. 4700 Fahrzeugen pro Jahr in den Stadtteilen Wittlaer, Angermund, Kaiserswerth, Kalkum, Lohausen, Lichtenbroich, Stockum, Unterrath, Rath, Hubbelrath, Golzheim, Derendorf, Mörsenbroich, Ludenberg, Pempelfort, Düsseltal, Grafenberg, Stadtmitte, Flingern Nord und Gerresheim.
Zuschlagskriterien
Abschleppen und Verwahren von Fahrzeuge Sach- und fachgerechtes Abschleppen von ca. 5.300 Fahrzeugen pro Jahr in den Stadtteilen Hellerhof, Garath, Urdenbach, Benrath, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Reisholz, Hassels, Unterbach, Vennhausen, Eller, Wersten, Bilk, Flehe, Volmerswerth, Oberbilk, Lierenfeld, Flingern Süd, Friedrichstadt, Hamm, Unterbilk, Hafen, Carlstadt, Altstadt, Oberkassel, Niederkassel, Heerdt und Lörick.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.